Einsatz von Ordnungsamtkräften in einer Ratssitzung der Stadt Duisburg – Welche Befugnisse hat das Ordnungsamt in einem Stadtparlament?
Für den 11.11.2013 ist die nächste Ratssitzung der Stadt Duisburg terminiert worden. Ausgerechnet zum Karnevalsbeginn ist die Tagesordnung der Ratssitzung mit einem Tagesordnungspunkt versehen, der humorlos vom Oberbürgermeister dieser Stadt und / oder von seinem Rechtsdezernenten beantwortet werden muss.
Es ist eine Anfrage, die sich mit der grundsätzlichen Frage beschäftigt: Darf das Ordnungsamt, welches hin und wieder zu Ratssitzungen, zum Schutz der „Versammlung“, eingeteilt wird, im Falle einer sich ergebenen Situation eingreifen ?
Diese und andere Fragen beschäftigt die Duisburger Grünen im Rat der Stadt, zumal es hintergründig auch aus den Reihen des Ordnungsamtes eben einige Rechtsunsicherheiten geben soll.
Einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen sich intern an ihre vorgesetzten Stellen gewandt haben, um Klärung in drängenden Rechtsfragen bei solchen Einsatzlagen zu bekommen, die zum Beispiel den Umgang der Ausübung des unmittelbaren Zwangs in Form von körperlicher Gewaltanwendung oder den Einsatz von Hilfsmitteln regeln. Ihnen soll dann von zuständiger Stelle nur ausweichende Antworten gegeben worden sein.
In der oben erwähnten Anfrage stellt die Fraktion der Duisburger Grünen folgendes einleitend fest: In unserer Demokratie ist die Gewaltenteilung (Legislative – Judikative – Exekutive) oberstes Gebot und grundgesetzlich verankert.
Dieses spiegelt sich auch in allen Gremien unserer parlamentarischen Demokratie wieder.
Diese Trennung wird dadurch deutlich, dass keine Mitglieder oder Organe der Exekutive im Parlament ordnungsrechtlich auftreten dürfen und somit Einfluss auf die die politische Gremienarbeit nehmen können. Sie unterliegen jedoch einer Berichts- und Auskunftspflicht gegenüber den politischen Gremien.
Der geschichtliche Hintergrund dieser Grundgesetzlichen Regelung ist hinreichend bekannt.
Die polizei- und ordnungsrechtliche Gewalt (z.B. Hausrecht oder ordnungsgemäßer Ablauf einer parlamentarischen Versammlung) ist in einer parlamentarischen Demokratie gesondert geregelt. Dadurch wird verhindert, das staatliche Einflussnahme in den politischen Willenbildungs- und Entscheidungsprozess genommen wird.
Deutlich ist das im Bundestag zu sehen. Dort obliegt die polizeiliche Gewalt sowie das Hausrecht ausschließlich im Weisungsrecht des Bundestagspräsidenten / der Bundestagspräsidentin. Es besteht eine eigens eingerichtete Stelle (Bundestagspolizei oder auch Parlamentspolizei genannt), ausgestattet mit gesonderten Befugnissen.
Im nordrhein-westfälischem Landesparlament herrscht ein „Betretungsverbot“ für die Polizei und für andere, mit ähnlichen Machtinstrumenten ausgestattete, Exekutivorgane. Ausnahmen hierzu sind gesetzlich streng geregelt.
Wie ist es nun hier in Duisburg mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes bestellt, die, ausgestattet mit Hilfsmitteln der körperlichen Gewaltanwendung, wie zum Beispiel Handfesseln, Reizstoffsprühgeräte, im Falle einer Störung im Stadtrat eben diese Mittel einsetzen könnten ? Wer dürfte ihnen diese Weisung erteilen ?
Zum Schutze dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auch aller Beteiligte möchte nun die Grüne Fraktion im Rat der Stadt gerne diese und weitere Fragen vom Oberbürgermeister schriftlich beantwortet haben.